Von: comma4
Europäische Erbrechtsverordnung
Das europäische Erbrecht ist durch eine Verordnung des europäischen Parlaments und Rats vom 4. Juli 2012 neu geregelt, wobei diese Verordnung allerdings erst zum 17. August 2015 in Kraft tritt. Völlig neu ist, dass sich im Falle des Todes eines Menschen die Erbfolge grundsätzlich nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts richtet. Wenn also ein Deutscher mit Wohnsitz in Belgien verstirbt, findet auf seine Erbfolge grundsätzlich nicht deutsches, sondern belgisches Erbrecht Anwendung. Umgekehrt richtet sich dann aber die Erbfolge eines schwedischen Staatsangehörigen, der mit gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verstirbt, nach deutschem und nicht nach schwedischem Erbrecht. Man kann aber in einer Verfügung von Todes wegen (also z.B. in einem Testament) bestimmen, dass sich die Erbfolge nach dem Recht des Staates richten soll, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt, so dass dann bei einem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich deutsches Erbrecht gilt, auch wenn er mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland verstirbt.
Alle diejenigen Deutschen, die im Ausland wohnen, sollten sich beraten lassen, welche testamentarischen Regelungen für sie geeignet sind.