Von: comma4
Änderung des GmbH-Rechts
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. September 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), das am 26. Juni 2008 vom Bundestag beschlossen wurde, gebilligt. Dieses Gesetz tritt zum 1. November 2008 in Kraft und enthält wesentliche Änderungen im Recht der GmbH. Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend kurz dargestellt:
1. Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft
In § 5a GmbHG wird nun in Abweichung von der bisherigen Rechtslage, wonach eine GmbH ein Mindeststammkapital von 25.000,- € aufweisen musste, die Möglichkeit eröffnet, eine GmbH ohne bestimmtes Mindestkapital zu gründen, so dass eine Gründung mit einem Stammkapital von nur 1,- € möglich ist. Dies ist insbesondere für Existenzgründer interessant, die zu Beginn ihrer Tätigkeit nur wenig Stammkapital benötigen, wie z.B. im Dienstleistungssektor. Wichtig zu wissen ist, dass es sich hierbei nicht um eine neue Rechtsform handelt, sondern nach wie vor um eine GmbH. Allerdings muss diese GmbH statt der Bezeichnung „GmbH“ zwingend die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
Im Unterschied zur GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000,- € dürfen aber die Gewinne, die in einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft erzielt werden, nur zu ¾ an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, während ¼ des Gewinns in die Rücklage eingestellt werden muss. Erst wenn durch Satzungsänderung das Stammkapital auf mindestens 25.000,- € erhöht wurde, darf der danach erzielte Gewinn vollständig ausgeschüttet werden. Die Gesellschaft darf dann weiterhin die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
2. Vereinfachtes Gründungsverfahren
Die Gesellschaft kann künftig in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und höchstens einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung ist dann ein Musterprotokoll zu verwenden, das dem Gesetz als Anlage beigefügt ist, wobei hier zwei verschiedene Musterprotokolle zur Verfügung stehen, nämlich ein Protokoll für die Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft und ein weiteres Protokoll für die Gründung einer Mehrpersonen-Gesellschaft mit höchstens drei Gesellschaftern. Diese Musterprotokolle dürfen für das vereinfachte Gründungsverfahren jedoch überhaupt nicht geändert werden. Wird dieses vereinfachte Gründungsverfahren bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) angewandt, deren Stammkapital deutlich unter 25.000,- € liegt, führt dies zu einer erheblichen Reduzierung der Gründungskosten.
In der Praxis sind jedoch, insbesondere bei der Gründung einer Mehrpersonen-Gesellschaft, weitere Regelungen dringend empfehlenswert, wie z.B. zu der Frage, ob ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ohne Zustimmung der Mitgesellschafter veräußern darf, oder ob im Falle des Todes eines Gesellschafters die überlebenden Mitgesellschafter die Erben des Verstorbenen aus der Gesellschaft ausschließen dürfen. Diese wichtigen Fragestellungen sind in dem Musterprotokoll nicht geregelt.
3. Höhe der Stammeinlagen
Bisher musste bei der Gründung einer GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000,- € die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters mindestens 100,- € betragen. Dieser Mindestbetrag ist nun aufgehoben worden, so dass künftig auch eine Stammeinlage von 1,- € zulässig ist. Außerdem kann ein Gesellschafter bei der Gründung der Gesellschaft künftig mehrere Geschäftsanteile übernehmen, wobei die Geschäftsanteile auch unterschiedlich hoch sein können.
4. Genehmigungspflichtiger Unternehmensgegenstand
Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von dem verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren abgekoppelt. Wenn zum Betrieb des Unternehmens eine Genehmigung z.B. nach dem Gaststättengesetz oder eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist, konnte die GmbH bisher erst dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorlag. Dies verzögerte die Unternehmensgründung meist erheblich. Zukünftig muss die Genehmigungsurkunde nicht mehr beim Handelsregister eingereicht werden. Selbstverständlich darf die Gesellschaft mit der genehmigungspflichtigen Tätigkeit erst beginnen, wenn die Genehmigung erteilt ist.
5. Sitz der Gesellschaft
Bisher war es einer deutschen GmbH nicht möglich, ihren Verwaltungssitz in das Ausland zu verlegen, da der in der Satzung der Gesellschaft bestimmte Sitz und der Sitz der Verwaltung grundsätzlich übereinstimmen mussten. Nunmehr kann eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz auch im Ausland haben. Deshalb können künftig insbesondere deutsche Konzerne ihre Auslandstöchter in der Form einer deutschen GmbH führen.