Von: comma4
Änderung des Erbrechts nichtehelicher Kinder
Der Bundestag hat am 24.2.2011 das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder beschlossen. Bisher war die Rechtslage so, dass die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder nach wie vor nach ihrem Vater (wie auch umgekehrt) nicht gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigt waren, sofern der Vater am 2.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik gehabt hatte. Diese erbrechtliche Ungleichbehandlung der vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder verstößt nach Feststellung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 28.5.2009 gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Durch das Zweite Erbrechtsgleichstellungsgesetz wird die noch bestehende Ungleichbehandlung – soweit möglich – beseitigt. Auch die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder sind künftig nach ihrem Vater (wie auch umgekehrt) gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigt. Die Geltung der Neuregelung wird dabei auf alle Todesfälle erweitert, die sich nach der o. g. Entscheidung des EGMR am 28.5.2009 ereignet haben. Von einer weitergehenden Rückwirkung wurde aus Gründen des Vertrauensschutzes abgesehen. Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 28.5.2009 verstorben sind, verbleibt es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage. Eine Ausnahme ist für den Fall vorgesehen, dass der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen können die betroffenen nichtehelichen Kinder vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihnen entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen.