Von: comma4
Ehrenamtspauschbetrag bei Vereinen
§ 3 Nr.26a Einkommensteuergesetz bestimmt, dass Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer nach § 5 Abs.1 Nr.9 Körperschaftsteuergesetz steuerbegünstigten Körperschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke bis zu einem Jahresbetrag von 500,- € steuerfrei gestellt wird.
Streitig war bisher, ob auch Vorstandsmitglieder/Vereinsmitglieder pauschal bemessene Tätigkeitsvergütungen bis zur Höhe von 500,- € steuerfrei vereinnahmen können und ob hierdurch die Gemeinnützigkeit gefährdet wird.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 14.10.2009 zu dieser Frage Stellung genommen und bestimmt, dass für die steuerfreie Vereinnahmung eine ausdrückliche Satzungsregelung erforderlich ist, wonach Vergütungen an Vorstandsmitglieder/Vereinsmitglieder zulässig sind. Wird die Satzung nicht entsprechend geändert und trotzdem eine pauschal bemessene Tätigkeits- vergütung gewährt, liegt ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit des Vereins vor.
Es kann deshalb nur jedem Verein, der solche Tätigkeitsvergütungen gewähren will, geraten werden, seine Satzung entsprechend zu ändern.